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Steuerlexikon
Das Thema Steuern ist ein breites Feld. Diese Übersicht soll Ihnen helfen, sich im „Steuer-Dschungel“ besser zurecht zu finden. Es wird sowohl auf die Besteuerung des Anlagevermögens von Privatanlegern als auch von betrieblichen Anlegern eingegangen. Die Übersicht spiegelt den Informationsstand September 2007 wider, sie sollte jedoch nicht als steuerrechtlicher Rat missverstanden werden. Eine Haftung für den Eintritt bestimmer steuerlicher Folgen kann von uns nicht übernommen werden. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Steuerberater.
Klicken Sie einfach auf einen Begriff und die Erklärung öffnet sich.
Abgeltungsteuer
Die neue Abgeltungsteuer in Höhe von 25% ist eine Quellensteuer (Kapitalertragsteuer), die ab dem Jahr 2009 auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben wird. Ihr unterliegen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und Zertifikaten sowie private Veräußerungsgewinne.
Das bisherige Halbeinkünfteverfahren, wonach bei Dividenden nur die Hälfte der Erträge zu versteuern ist, entfällt. Die Abgeltungsteuer wird von dem Kreditinstitut direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Neu bei der Abgeltungsteuer ist die generelle Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Diese ersetzt die bisherige Regelung der zwölfmonatigen Spekulationsfrist. Das gilt allerdings nur für Neuanlagen ab 1. Januar 2009, d. h. alle Wertpapiere, die bis 31. Dezember 2008 gekauft werden, unterliegen der alten Regelung und sind bei Veräußerung nach zwölf Monaten steuerfrei.
Der Steuersatz von 25% betrifft alle Sparer gleichermaßen.
Das heißt auch: Für Großverdiener gilt nun nicht mehr der persönliche Einkommenssteuersatz von bis zu 45%. Einzig bei Kleinstverdienern ermäßigt sich der Steuersatz. Wenn der individuelle Steuersatz unter 25% liegt, kann der Anleger sich die Differenz im Rahmen der Einkommensteuererklärung erstatten lassen.
Weitere Information finden Sie hier.
Aktiengewinn
Der Aktiengewinn ist der Teil des Gewinns aus der Veräußerung oder der Rückgabe von Fondsanteilen, der für den einkommensteuerpflichtigen betrieblichen Anleger (z. B. Einzelunternehmer) zur Hälfte steuerfrei und für den körperschaftsteuerpflichtigen betrieblichen Anleger (z.B. Kapitalgesellschaften) in voller Höhe steuerfrei ist. Der Rest des Gewinns ist steuerpflichtig.
Der Aktiengewinn umfasst
- noch nicht ausgeschüttete oder thesaurierte Dividenden aus Aktien,
- Erträge von aktienähnlichen Genussscheinen,
- Veräußerungsgewinne von Aktien und aktienähnlichen Genussscheinen und
- Kursgewinne von Aktien und aktienähnlichen Genussscheinen.
Bei Dachfonds fließt in den Aktiengewinn auch der Aktiengewinn der Zielfonds ein.
Hinweis: Für den privaten Anleger hat der Aktiengewinn keine Bedeutung.
Anlage AUS
Anlage KAP
In der Anlage KAP werden im Rahmen der Steuererklärung die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgeführt.
Die Anlage ist stets auszufüllen, wenn die gesamten Einnahmen aus Kapitalvermögen den Betrag von 801 EUR bei Einzelveranlagung bzw. von 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung überschreiten.
Hierzu zählen alle steuerpflichtigen und nach dem so genannten Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einnahmen, unabhängig davon, ob und inwieweit sich ein erteilter Freistellungsauftrag ausgewirkt hat.
Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage auf vermögenswirksame Leistungen (VL) ist im Rahmen der jährlichen Steuererklärung zu beantragen. Die HANSAINVEST erstellt ihren VL-Anlegern eine Bescheinigung über die eingezahlten Beträge, die der Steuererklärung beizufügen ist.
Die Zulagen werden jährlich festgesetzt und erst mit Ablauf der Sperrfrist vom Finanzamt vollständig auf das Kundendepot der Investmentgesellschaft überwiesen.
Ausgabeaufschlag
Ausländische Quellensteuer
In verschiedenen Ländern unterliegen die Erträge von Wertpapieren einer Quellensteuer. Fonds, die solche Papiere in ihrem Portfolio haben, erhalten die Erträge gemindert um diese Quellensteuer.
Der Fonds kann die im jeweiligen Ausschüttungsland einbehaltene Quellensteuer als Werbungskosten berücksichtigen oder den Anlegern ausweisen. Die ausländische Quellensteuer wird daher in der Erträgnisaufstellung bzw. Steuerbescheinigung ausgewiesen.
Die Anleger können sich damit im Rahmen ihrer Steuerveranlagung entweder die auf die ausländischen Bruttoerträge einbehaltene Quellensteuer auf ihre deutsche Steuerschuld anrechnen – einzutragen in die Anlage AUS – oder wie Werbungskosten abziehen – einzutragen in die Anlage AUS und Anlage KAP – lassen. Eine Erstattung aufgrund eines Freistellungsauftrags oder einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) ist nicht möglich.
Ausländischer Bruttoertrag
Ausländische Bruttoerträge sind Erträge, die Fonds aus „ausländischen“ Anlagen beziehen. Diese unterliegen – sofern sie nicht von inländischen Steuern freigestellt sind – ebenfalls der Besteuerung. Sie können entweder in voller Höhe, nur zur Hälfte
(Halbeinkünfteverfahren) oder überhaupt nicht steuerpflichtig sein.
Die dem inländischen Fonds seit dem 01.01.2001 zugeflossenen ausländischen Dividenden sind für den Privatanleger und den einkommensteuerpflichtigen betrieblichen Anleger nur zur Hälfte steuerpflichtig, für den körperschaftsteuerpflichtigen betrieblichen Anleger sind sie steuerfrei.
Dies gilt für ausländische transparente Fonds zudem seit dem 01.01.2004. Wurde auf diese Erträge bereits eine ausländische Quellensteuer einbehalten, kann diese auf Antrag (Anlage AUS) auf die Einkommensteuer angerechnet bzw. bei Ermittlung der Gesamteinkünfte abgezogen werden.
Ausschüttung
Häufig werden bei Fonds die ordentlichen und ggf. außerordentlichen Erträge einmal jährlich vom Fondsverwalter an den Anleger in Form einer Ausschüttung weitergegeben.
Die Ausschüttung bewirkt einen Rückgang des Fondspreises. Und zwar wird am Tag der Ausschüttung (Ex-Tag) der Ausschüttungsbetrag dem Fondsvermögen entnommen, wodurch sich bei einer gleich bleibenden Anzahl von Anteilen ein niedrigerer Fondspreis errechnet.
Handelt es sich dagegen um einen thesaurierenden Fonds, dann verbleiben die im Geschäftsjahr erwirtschafteten Erträge dauerhaft im Fondsvermögen und erhöhen permanent den Anteilwert. Ordentliche Erträge aus thesaurierenden Fonds gelten steuerlich mit Ablauf des Geschäftsjahres des Fonds als dem Anleger zugeflossen.
Einkommensteuer
Steuerpflichtige Erträge aus Fonds sind vom Anleger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung anzugeben und werden vom Finanzamt als Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Einkommensteuer berücksichtigt. Sie werden letztendlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers besteuert. Zu den steuerpflichtigen Erträgen zählen
z. B. die vom Fonds erwirtschafteten Zinsen und bei Offenen Immobilienfonds inländische Mieteinnahmen. Dividenden, die der Fonds erhält und die er ausschüttet oder thesauriert, werden beim Privatanleger nur zur Hälfte versteuert (vgl. Halbeinkünfteverfahren).
Steuerfrei sind grundsätzlich alle Veräußerungsgewinne auf der Fondsebene. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren bleiben daher
– unabhängig von der Besitzdauer im Fonds – im Privatvermögen steuerfrei. Der Fondsmanager muss somit die einjährige Spekulationsfrist (vgl. Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften) im Gegensatz zu einem Direktanleger nicht einhalten. Die Gewinne aus Termingeschäften sind ebenfalls nicht steuerpflichtig.
Im Betriebsvermögen sind Veräußerungsgewinne des Fonds für den betrieblichen Anleger nur dann steuerpflichtig, wenn der Fonds diese ausschüttet; bei Thesaurierung nicht.
Auch bei Offenen Immobilienfonds bleiben Teile des Wertzuwachses steuerfrei. Nicht versteuert werden müssen die Gewinne aus Veräußerungen von Immobilien, bei denen zwischen Kauf und Verkauf mehr als 10 Jahre vergangen sind. Gewinne aus der Veräußerung ausländischer Immobilien sind aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland regelmäßig unabhängig von der 10-Jahres-Frist steuerfrei.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Erläuterungen zur Abgeltungssteuer.
Freistellungsauftrag (FSA)
Um den Sparerfreibetrag unverzüglich und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung auszuschöpfen, kann jeder Anleger gegenüber seiner depotführenden Stelle (z. B. der HANSAINVEST) einen Freistellungsauftrag erteilen.
Bei rechtzeitiger Vorlage werden bei Depotverwahrung der Anteilscheine der zinsabschlagsteuerpflichtige Teil der Ausschüttung des Fonds bis zur Höhe des Freistellungsauftrags (inklusive Werbungskostenpauschbetrag bei Einzelveranlagung: maximal
801 EUR, bei Zusammenveranlagung: maximal 1.602 EUR) ohne Abzug ausgezahlt bzw. bei thesaurierenden Fonds erstattet.
Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinn)
Beträgt der Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf von Fondsanteilen im Privatvermögen zwölf Monate oder weniger, ist ein Gewinn aus dem Verkauf als „Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft“ in vollem Umfang steuerpflichtig, falls die gesamten „Spekulationsgewinne“ eines Anlegers im Kalenderjahr 512 EUR erreichen. Der Gewinn errechnet sich bei Fonds wie folgt:
- Veräußerungspreis abzüglich Kaufpreis (inklusive Ausgabeaufschlag), gemindert um den Zwischengewinn und die ausschüttungsgleichen Erträge (Thesaurierung). Gegebenenfalls zuzüglich Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag, sofern dadurch der Anteilspreis gemindert wurde.
- Spekulationsverluste können nur mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften (z.B. aus nichtselbstständiger Arbeit) ist nicht möglich. Spekulationsverluste, die im selben Jahr nicht mit Spekulationsgewinnen ausgeglichen werden können, können in das Vorjahr zurückgetragen und/oder in die Folgejahre vorgetragen werden.
Halbeinkünfteverfahren
Das Halbeinkünfteverfahren ist ein Verfahren zur steuerlichen Gewinnermittlung für Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
Dieses Verfahren bedeutet, dass Dividenden eines Fonds für den Privatanleger und den betrieblichen einkommensteuerpflichtigen Anleger nur noch zur Hälfte steuerpflichtig sind, für den körperschaftsteuerpflichtigen betrieblichen Anleger sind sie in voller Höhe steuerfrei. Inländische Dividenden erhält der Anleger jedoch nach Kürzung von 25% Körperschaftsteuer. Diese Körperschaftsteuer kann weder auf Fonds- noch auf Anlegerebene angerechnet werden. Die hälftige Steuerpflicht stellt den Ausgleich für das fehlende Körperschaftsteuerguthaben dar.
Nach dem Halbeinkünfteverfahren fällt auf inländische Dividenden Kapitalertragsteuer nur noch in Höhe von 20% an, die weiterhin auf die Einkommensteuerschuld anrechenbar ist.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Erläuterungen zur Abgeltungssteuer.
Jahresbescheinigung nach § 24 c EstG
Kapitalertragsteuer
Der Begriff „Kapitalertragsteuer“ bedeutet, dass die einen Kapitalertrag auszahlende Stelle (z.B. eine Aktiengesellschaft bei Dividendenausschüttung, ein Kreditinstitut bei der Gutschrift von Sparbuchzinsen etc.) eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers leistet.
Die Kapitalertragsteuer auf Zinsen wird üblicherweise als Zinsabschlagsteuer (ZASt) bezeichnet. Der Steuersatz beträgt 30% bei Depotverwahrung und 35% bei Eigenverwahrung. Die Kapitalertragsteuer auf Dividenden wird üblicherweise als Kapitalertragsteuer (KESt) bezeichnet. Für die Dividenden, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, fällt Kapitalertragsteuer in Höhe von 20% an.
Kapitalertragsteuer (KESt und ZASt) wird auf Investmenterträge nicht erhoben bzw. dem Anleger sofort gutgeschrieben, wenn ein ausreichender Freistellungsauftrag, eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder ein hohes Stückzinsguthaben vorliegt. Auch bei Nachweis der Ausländereigenschaft wird keine Kapitalertragsteuer fällig.
Zusätzlich zu der Kapitalertragsteuer wird darauf der Solidaritätszuschlag von 5,5% erhoben.
Nichtveranlagungs-Bescheinigung
Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung verhindert den Abzug von Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlages auf Kapitalerträge. Ein Antrag auf Nichtveranlagungs-Bescheinigung kommt für denjenigen Anleger in Betracht, der voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden wird, der aber Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrages (inklusive Werbungskostenpauschbetrag) bezieht. Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung kann beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden und ist danach bei der depotführenden Stelle einzureichen.
Durch die Nichtveranlagungs-Bescheinigung können im Veranlagungszeitraum 2007 Kapitalerträge bis zur Höhe von 8.465 EUR (= Grundfreibetrag 7.664 EUR + Sparerfreibetrag 750 EUR + Werbungskostenpauschbetrag 51 EUR)
bzw. bei Zusammenveranlagung von 16.930 EUR steuerfrei vereinnahmt werden.
Ordentliche und außerordentliche Erträge
Zur Ausschüttung gelangen die im Laufe eines Geschäftsjahres dem Fonds zugeflossenen ordentlichen und außerordentlichen Erträge.
Ordentliche Erträge sind steuerpflichtige Zuflüsse aus Zins-, Dividenden- und Mieteinnahmen einschließlich der anrechenbaren Steuern.
Außerordentliche Erträge sind alle anderen Einnahmen, z.B. aus Veräußerungsgewinnen oder Gewinnen aus Termingeschäften. Der Teil der Ausschüttung, der aus Veräußerungsgewinnen und Gewinnen aus Termingeschäften besteht, ist für den Privatanleger steuerfrei.
Progressionsvorbehalt
Steuerfreie Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, werden nicht direkt besteuert, d. h. sie bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außen vor, sie wirken sich aber auf den Steuersatz aus, mit dem die steuerpflichtigen Einkünfte besteuert werden.
Häufig unterliegen ausländische Einkünfte dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes das ausländische Einkommen dem inländischen zugerechnet wird.
Rückgabe von Investmentanteilen
Solidaritätszuschlag
Sparerfreibetrag
Jedem Anleger stehen seit dem Jahr 2007 ein Sparerfreibetrag von 750 EUR sowie ein Werbungskostenpauschbetrag von 51 EUR zu. Dadurch sind Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 801 EUR steuerfrei.
Bei Zusammenveranlagten verdoppeln sich die genannten Beträge (Freibetrag 1.500 EUR + Werbungskostenpauschbetrag 102 EUR = 1.602 EUR). Bis zu dieser Höhe kann ein Freistellungsauftrag erteilt werden bzw. die Gesamtsumme auf mehrere depotführende Institute (z. B. Banken, Investmentgesellschaften) verteilt werden.
Steuerbescheinigung
Anleger der HANSAINVEST erhalten zu Jahresbeginn eine Jahressteuerbescheinigung, aus der
- der zinsabschlagsteuerpflichtige Anteil der Erträge,
- der inländische Dividendenanteil,
- die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Erträge
- sowie gegebenenfalls einbehaltene Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge hervorgehen.
Steuerpflichtige Bruttoerträge
Bei der Steuerpflicht von Erträgen aus Investmentanteilen ist zu unterscheiden, ob die Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden.
Im Privatvermögen setzen sich die zu versteuernden Erträge zusammen aus den ordentlichen Erträgen, wie Zinsen, Dividenden und/oder Mieterträgen. Die Dividendenerträge sind nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte steuerpflichtig. Auf Fondsebene erzielte Veräußerungsgewinne sind für den Privatanleger steuerfrei.
Für die Steuerpflicht von Anteilen im Betriebsvermögen ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem betrieblichen Anleger um einen einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Anleger handelt.
Einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger erhalten Dividenden (bei Thesaurierung oder Ausschüttung) und auf Fondsebene erzielte ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Aktien zur Hälfte steuerfrei. Auf Fondsebene erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren sind bei Thesaurierung nicht steuerbar. Gewinne aus der Veräußerung bzw. Rückgabe von Investmentanteilen sind, soweit sie sich auf den Aktiengewinn beziehen, zur Hälfte steuerbefreit. Der Rest ist in voller Höhe steuerpflichtig.
Körperschaftsteuerpflichtige betriebliche Anleger erhalten Dividenden und vom Investmentfonds erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Aktien in voller Höhe steuerfrei. Gewinne bei der Veräußerung oder Rückgabe von Investmentanteilen sind ebenfalls in voller Höhe steuerfrei, soweit sie sich auf den Aktiengewinn beziehen. Der Rest des Veräußerungsgewinns ist steuerpflichtig.
Stückzinsen
Erträge, die bei Fonds oder verzinslichen Wertpapieren seit dem letzten Ausschüttungs- bzw. Zinstermin oder Thesaurierungstermin aufgelaufen sind, heißen Stückzinsen. Sie werden bei Kauf oder Verkauf eines Fonds zwischen den Ausschüttungsterminen miteinander verrechnet.
Für den Verkäufer eines Fonds oder verzinslichen Wertpapiers sind die erhaltenen Stückzinsen "Einnahmen aus Kapitalvermögen" und damit steuerpflichtig. Die Stückzinsen sind in dem Jahr zu versteuern, in dem sie gutgeschrieben werden.
Der beim Kauf eines Investmentanteils gezahlte Zwischengewinn kann im selben Kalenderjahr als negative Einnahme vom Anleger in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung in Abzug gebracht werden.
Bei positiven Einnahmen zieht die Bank ZASt und Soli ab (falls keine Freistellung besteht). Damit die „negativen Einnahmen“ hier nicht unter den Tisch fallen, gibt es den Stückzinstopf.
Stückzinstopf
Der Anleger zahlt beim Erwerb von Fondsanteilen Zwischengewinn. Diese bei Käufen von Fondsanteilen im Ausgabepreis enthaltenen Zwischengewinne werden von der depotführenden Stelle (z. B. HANSAINVEST) als Guthaben im Stückzinstopf erfasst.
Im Laufe des gleichen Kalenderjahres anfallende zinsabschlagsteuerpflichtige Kapitalerträge (bei Ausschüttung oder Thesaurierung) werden von diesem Guthaben in Abzug gebracht. Solange der Stückzinstopf ein Guthaben aufgrund gezahlter Zwischengewinne aufweist, verzichtet die depotführende Stelle bei ausgeschütteten oder thesaurierten Fondserträgen auf den Einbehalt von Zinsabschlag. Der bei thesaurierenden inländischen Fonds einbehaltene Zinsabschlag wird dem Anleger angerechnet oder erstattet.
Thesaurierung
Veräußerungsgewinne
Siehe dazu bitte Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften und Steuerpflichtige Bruttoerträge.
Werbungskostenpauschbetrag
Bei der Steuererklärung kann zur Vereinfachung ein Werbungskostenpauschbetrag von 51 EUR bzw. 102 EUR bei Zusammenveranlagten abgesetzt werden. Damit sind die Kosten berücksichtigt, die bei der Geldanlage anfallen, ohne dass ein Einzelnachweis erforderlich ist.
Höhere Werbungskosten (beispielsweise Depotgebühren) können, wenn sie belegt werden, bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Der Ausgabeaufschlag zählt allerdings nicht zu den Werbungskosten. Werbungskosten, die der Erzielung von nur zur Hälfte steuerpflichtigen Erträgen eines inländischen Fonds dienen, sind auch nur zur Hälfte abzugsfähig.
Zwischengewinn
Unter dem Zwischengewinn versteht man den im Anteilpreis eines Investmentanteils enthaltenen Ertragsanteil, soweit er sich aus Zinsen und Zinsansprüchen zusammensetzt.
Er unterliegt der Einkommensteuer sowie der 30%-igen ZASt zzgl. Solidaritätszuschlag. Die Fondsgesellschaft muss den Teil des Ertragszuwachses, der aus Zinserträgen und Zinsansprüchen resultiert, börsentäglich als Zwischengewinn gesondert ermitteln und veröffentlichen.
Der Käufer von Fondsanteilen kann den gezahlten Zwischengewinn in seiner Steuererklärung als negative Einnahmen steuermindernd verrechnen, der Verkäufer hingegen muss den erhaltenen Zwischengewinn als Kapitalertrag versteuern
(vgl. Stückzinstopf).
